Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 66a Vorabentscheidung über Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 – VI-3 Kart 29/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 – VI-3 Kart 1/11 (V)
- BGH, 07.03.2017 – EnVR 21/16Energiewirtschaftsrechtliches Verfahren: Zertifizierung eines im Ausland ansässigen Betreibers eines Transportnetzes; grenzüberschreitende Verbindungsleitung zum Transport von Elektrizität zwischen zwei Übertragungsnetzen als Teil des Verbundnetzes; Betreiber einer Verbindungsleitung als Betreiber eines Übertragungsnetzes - Baltic Cable AB
3 Entscheidungen zu § 66a EnWG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/66a#abs-1 (1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde geltend, so kann die Regulierungsbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/66a#abs-2 (2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Regulierungsbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.